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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Als hanseatisches Unternehmen ist uns Vertrauen und ein Handschlag sehr viel wert. Trotzdem haben wir die wesentlichen Geschäftsbedingungen als AGB zusammengefasst.

I. Maßgebliche Bedingungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Fluctus IT GmbH (i. F. Fluctus) und kaufmännischen und privaten Auftraggebern. Sie gelten auch, wenn der Auftraggeber bei Vertragsabschluss auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, Fluctus stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu. Angebote sind freibleibend.
Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Zustimmung von Fluctus oder durch Lieferung des Vertragsgegenstandes zustande.

II. Vertragsgegenstand
1. Ist der Vertragsgegenstand die Lieferung von Fremdsoftware, von Dienstleistungen oder von Gegenständen, bestimmt die schriftliche Auftragsbestätigung von Fluctus den Lieferumfang. Änderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern sie auf eine Verbesserung der Technik oder auf verbindliche Vorschriften (Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften) zurückzuführen sind sowie der Gegenstand der Lieferung sich nicht erheblich ändert und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
2. Soweit die Erstellung von Software geschuldet ist, ergibt sich der Vertragsgegenstand aus der Leistungsbeschreibung. Sie beinhaltet die vom Auftraggeber mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Auftraggebers (Pflichtenheft). Abschließend gibt die Leistungsbeschreibung gibt die geschuldete Beschaffenheit der Programme wieder. Änderungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur entsprechend der Vereinbarung unter IV Leistungsänderungen.
3. Fluctus erbringt auch bei der Erstellung von Software weitergehende Leistungen wie Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen nur auf der Basis gesonderter Vereinbarungen. Soweit Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen Gegenstand des Vertrages sein sollen, ergibt sich ihr Beginn, Umfang und Ende sowie das für diese Tätigkeiten zu leistende Entgelt aus den von den Vertragsparteien zusätzlich zu treffenden schriftlichen Vereinbarungen.
4. Bei der Lieferung von Fremdsoftware liefert Fluctus die Software in ausführbarer Form (Objektcode) einschließlich einer Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation) und der Installationsanleitung. Fluctus behält sich vor, Bedienungsdokumentation und Installationsanleitung elektronisch zur Verfügung zu stellen.
5. Bei der Erstellung von Fluctus-Software erstellt und liefert Fluctus eine Bedienungsdokumentation und Installationsanleitung nur auf der Basis einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
6. Installation und Inbetriebnahme der Software erfolgt durch den Auftraggeber. Fluctus kann an Stelle des Auftraggebers die Installation vornehmen. Alle von Fluctus auf Verlangen des Auftraggebers erbrachten Unterstützungsleistungen (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation, Einweisung, Schulung und Beratung) vergütet der Auftraggeber – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – nach Aufwand.

III. Liefertermine
1. Im Einzelfall schriftlich fest vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Andernfalls sind Liefertermine und Fristen unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Dokumentationen oder sonstigen Voraussetzungen der von Fluctus zu erbringenden Leistung.
2. Die Lieferfrist verlängert sich, wenn und soweit Hindernisse eintreten, die Fluctus nicht beeinflussen kann. Dies gilt insbesondere für Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen und Verzögerungen bei der Anlieferung wesentlicher Materialien.

IV. Leistungsänderungen bei Software-Erstellung
1. Beide Vertragspartner können Änderungen der Leistungsbeschreibung schriftlich vorschlagen. Sowohl Fluctus als auch der Auftraggeber prüfen die Änderungsvorschläge, ob sie erforderlich, durchführbar und zumutbar sind und reagieren in angemessener Zeit schriftlich.
2. Fluctus stimmt Änderungsvorschlägen zu, soweit diese für sie ohne wesentliche Veränderung durchführbar und zumutbar sind. Fluctus teilt dem Auftraggeber in angemessener Frist die Auswirkung auf die Vergütung mit. Der Auftraggeber nimmt ein Angebot zur Durchführung von Änderungen innerhalb einer genannten Bindungsfrist an oder lehnt es ab.
3. Das Änderungsverfahren ist schriftlich zu dokumentieren und Änderungen der Leistungsbeschreibung sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages schriftlich zu vereinbaren.

V. Preise, Verpackung und Versand
1. Die von Fluctus angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer.
2. Versand- und Verpackungskosten stellt Fluctus gesondert in Rechnung. Ist keine besondere Versandart vereinbart, erfolgt die Wahl der Versandart nach dem Ermessen von Fluctus. Verpackungen gehen in das Eigentum des Auftraggebers über.
3. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate, so ist Fluctus berechtigt, den vereinbarten Preis unter Berücksichtigung zwischenzeitlich gestiegener Lohnkosten, Materialkosten oder der marktüblichen Einstandspreise angemessen zu erhöhen.
4. Die Reisekosten/Anfahrtskosten zum Auftraggeber für die Mitarbeitenden der Fluctus, werden in Abhängigkeit von Ihrer Arbeitsstätte ausgewiesen/berechnet.

VI. Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder die Dienstleistung anzunehmen und bei der Annahme zu überprüfen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.
2. Soweit die Erstellung von Software oder die Erbringung von Dienstleistungen Gegenstand des Vertrages ist, stellt der Auftraggeber Fluctus alle für die Erstellung der Programme oder für die Erbringung der Dienstleistung benötigten Unterlagen, Informationen und Daten rechtzeitig zur Verfügung. 
Der Auftraggeber unterrichtet Fluctus unverzüglich über Änderungen des Einsatzumfeldes der Software.
3. Der Auftraggeber prüft jede Dienstleistung, jedes Produkt, Programm bzw. jedes als Teillieferung vereinbarte lauffähige Programmteil, das Übergeben wurde, unverzüglich. Dies ist in der Regel innerhalb von 2 Wochen. Die Prüfung erfolgt auf Mangelfreiheit, insbesondere die vertragsgemäße Beschaffenheit und das Erfüllen der wesentlichen Funktionen (Beschaffenheitsprüfung). Der Auftraggeber setzt dazu praxisgerecht geeignete Testfälle und -Daten ein. Eventuell vorhandene Mängel zeigt der Auftraggeber unverzüglich an.
4. Der Auftraggeber zeigt während oder nach der Beschaffenheitsprüfung etwaige auftretende Störungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Wochen ab Kenntnis an. Dies geschieht in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -Analyse erforderlichen Informationen schriftlich. Ergänzend gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB).
5. Bei erstellter Software ist der Auftraggeber verpflichtet, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt ausdrücklich die Abnahme zu erklären, soweit er nicht wesentliche Mängel geltend macht. Gibt der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist eine ausdrückliche Abnahmeerklärung ab, so gilt die Software als abgenommen.

VII. Nutzungsrecht und Schutz vor unberechtigter Nutzung
1. Der Auftraggeber erwirbt an der erstellten Software bzw. Fremdsoftware erst mit der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung ein Nutzungsrecht. Dadurch erhält der Auftraggeber erhält dadurch das Recht, die Software in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen und im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks zu nutzen. Bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung räumt Fluctus das Nutzungsrecht stets nur vorläufig und widerruflich ein. Fluctus bleibt Eigentümer der Software.
2. Sofern der Umfang im Vertrag nicht vereinbart ist, gilt ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Einsatz auf einem Computer durch nur einen gleichzeitigen Nutzer auf Dauer. Eine erweiterte Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechtes. Der Auftraggeber hat nur das Recht, sein Nutzungsrecht der Software auf einen Dritten zu übertragen, wenn er selbst auf den Einsatz der Software verzichtet.
3. Der Auftraggeber darf die Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke der Software darf er nicht löschen.
Fluctus kann das Einsatzrecht des Auftraggebers widerrufen, wenn dieser nicht nur unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt.

VIII. Gewährleistung, Haftung
1. Der Auftraggeber hat während eines Zeitraumes von einem Jahr nach Übernahme des Liefergegenstandes oder Abnahme der erstellten Software oder Abnahme der erbrachten Dienstleistung einen Anspruch auf Beseitigung eventuell auftretender Fehler (Nachbesserung). 
Kann Fluctus einen der Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen oder sind für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
2. Kommt es bei Softwareleistungen oder erbrachter Dienstleistung zu Datenverlusten beim Auftraggeber, so haftet Fluctus für zu vertretende Schäden nur insoweit, als der Auftraggeber seine Daten in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form sichert. Damit gewährleistet der Auftraggeber, dass er die Daten mit vertretbarem Aufwand wieder herstellen kann. In der Schadenshöhe bleibt die Haftung bei Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei entsprechender Wiederherstellung von pflichtgemäß gesicherten Daten eingetreten wäre.
3. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet Fluctus nur bei Personenschäden (Leben, Körper-, Gesundheitsschäden) sowie für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.
4. Bei der Erfüllung der wesentlichen Vertragspflichten haftet Fluctus auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung grenzt Fluctus jedoch auf vorhersehbare und bei Überlassung der Softwareschäden ein, die vorhersehbar sind und mit denen der Auftraggeber bei Überlassung von Software typischerweise rechnen muss. Fluctus haftet daher nicht für Folgeschäden sowie für unvorhersehbare oder im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegende Schäden.
5. Die vorstehenden Regelungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche.

IX. Eigentumsvorbehalt
Fluctus behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.

X. Abtretung
Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung.

XI. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sind nur soweit zulässig, als der Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

XII. Zahlung
Rechnungen der Fluctus bei Erhalt fällig. Es sei denn, es wurden andere Zahlungsbedingungen zwischen den Vertragspartnern schriftlich vereinbart. 
Fluctus weist darauf hin, dass Zahlungsverzug innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit eintritt. Ab diesem Zeitpunkt fällt die Zahlung von Verzugszinsen und gegebenenfalls für Verzugsschaden an. Die Rechnungsstellung erfolgt in elektronischer Form. Für die gedruckte Form fallen zusätzliche Gebühren an.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Hamburg-Harburg. Fluctus ist berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.